HolzblMstrV
§ 6Situationsaufgabe
Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Holzblasinstrumentenmacher-Handwerk
- 1.
- Schmieden und Ansetzen eines metallenen Bauteils oder mehrerer metallener Bauteile für ein Holzblasinstrument,
- 2.
- Drechseln eines Holzbauteils mit handgeführten Werkzeugen für ein Holzblasinstrument, das nicht Gegenstand des Meisterprüfungsprojekts war,
- 3.
- Fehler, Mängel oder Störungen an einem Holzblasinstrument, das nicht Gegenstand des Meisterprüfungsprojekts war, analysieren und instand setzen.
- 1.
- Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 mit 40 Prozent,
- 2.
- Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 mit 30 Prozent,
- 3.
- Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 mit 30 Prozent.
Sonst: Ersetzt V 7110-3-133 v. 7.10.1997 I 2455 (HoblMstrV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR087000022
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 098cd469f32f868763ebe90bd447fbaf476e073cfc09c4d637af8c44c400b4cf