HolzblMstrV
§ 10Handlungsfeld „Leistungen eines Betriebs im Holzblasinstrumentenmacher-Handwerk erbringen, kontrollieren und übergeben“
Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Holzblasinstrumentenmacher-Handwerk
- 1.
- das Erbringen der Leistungen vorbereiten, hierzu zählen insbesondere:
- a)
- Methoden der Arbeitsplanung und -organisation erläutern, auswählen und Auswahl begründen sowie unter Berücksichtigung einzusetzender Fertigungs- und Instandsetzungsverfahren den Einsatz von Personal, Material, Maschinen, Werkzeugen und Vorrichtungen planen,
- b)
- mögliche Störungen bei der Leistungserbringung, auch in der Zusammenarbeit mit anderen an der Leistungserbringung Beteiligten, vorhersehen und Auswirkungen bewerten sowie Lösungen zu deren Vermeidung oder Behebung entwickeln,
- c)
- Handhabungshinweise und Produktinformationen von eingesetzten Materialien leistungsbezogen auswerten und erläutern,
- d)
- Skizzen, Fertigungspläne und -zeichnungen, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien, erarbeiten, bewerten und korrigieren sowie
- e)
- Spezialwerkzeuge für die Bearbeitung von Holzblasinstrumenten, insbesondere Kopiervorrichtungen, Innenräumer, Schablonen, Schallstückformen, Dorne, Biegevorrichtungen und Bohrer planen,
- 2.
- die Leistungen erbringen, hierzu zählen insbesondere:
- a)
- berufsbezogene Rechtsvorschriften und technische Normen sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik anwenden,
- b)
- Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung und -beseitigung erläutern sowie Folgen ableiten,
- c)
- Fehler und Mängel in der Erbringung der Leistungen erläutern sowie Maßnahmen zu deren Beseitigung ableiten,
- d)
- Vorgehensweise zur Erbringung von Leistungen unter Berücksichtigung von Fertigungs- und Instandsetzungsverfahren erläutern und begründen,
- e)
- Vorgehensweise zum Zerlegen von Holzblasinstrumenten unter Berücksichtigung von Materialeigenschaften und deren Veränderungen im Zeitablauf erläutern und begründen,
- f)
- Vorgehensweise zur Entlackung, zur Entfernung galvanischer Schichten und zum Reinigen von Holzblasinstrumenten mit mechanischen und chemischen Verfahren unter Berücksichtigung von Umweltschutzgesichtspunkten erläutern und begründen,
- g)
- Verfahren zur Fertigung und Verbindung von Bauteilen für Holzblasinstrumente erläutern, auswählen und deren Auswahl begründen,
- h)
- historische Fertigungsverfahren erläutern, auswählen und deren Auswahl begründen,
- i)
- Vorgehensweise zur Instandsetzung von Holzblasinstrumenten erläutern und begründen,
- j)
- Verfahren zur Oberflächenbearbeitung und -beschichtung erläutern, auftragsbezogen auswählen und begründen sowie
- k)
- Vorgehensweise zum Ausstimmen von Holzblasinstrumenten erläutern und
- 3.
- die Leistungen kontrollieren, dokumentieren, übergeben und abrechnen, hierzu zählen insbesondere:
- a)
- Kriterien zur Feststellung der Qualität der erbrachten Leistungen erläutern,
- b)
- Leistungen dokumentieren,
- c)
- Kontroll- und Messverfahren zur Prüfung des Instruments erläutern,
- d)
- Prüfergebnisse dokumentieren und bewerten,
- e)
- Vorgehensweise bei Übergabe der Leistungen und Information der Kunden über Handhabung, Pflege sowie mögliche oder notwendige Wartungen durch den Betrieb im Holzblasinstrumentenmacher-Handwerk erläutern,
- f)
- Leistungen abrechnen,
- g)
- auftragsbezogene Nachkalkulationen durchführen und Konsequenzen ableiten,
- h)
- Möglichkeiten der Herstellung von Kundenzufriedenheit und der Kundenbindung erläutern und beurteilen sowie
- i)
- Serviceleistungen, insbesondere Durchsichten sowie kundenspezifische Anpassungen, anlässlich der Übergabe der Leistung erläutern und bewerten.
Sonst: Ersetzt V 7110-3-133 v. 7.10.1997 I 2455 (HoblMstrV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR087000022
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 098cd469f32f868763ebe90bd447fbaf476e073cfc09c4d637af8c44c400b4cf