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HolzbInstrmMAusbV

§ 4Ausbildungsberufsbild

Verordnung über die Berufsausbildung zum Holzblasinstrumentenmacher/zur Holzblasinstrumentenmacherin

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1.
Berufsbildung,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
4.
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
5.
Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufs sowie Kontrollieren und Bewerten des Arbeitsergebnisses; Qualitätssicherung,
6.
Prüfen, Anreißen und Kennzeichnen,
7.
Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen,
8.
Bestimmen und Zuordnen von Instrumenten,
9.
Auswählen der Werk- und Hilfsstoffe und deren Lagerung,
10.
Ausrichten und Spannen von Werkzeugen und Werkstücken,
11.
manuelles und maschinelles Bearbeiten von Werkstoffen,
12.
Warten und Pflegen von Betriebsmitteln,
13.
Anfertigen von Klappenmechanikteilen,
14.
Fügen,
15.
Anfertigen und Zurichten von Kleinwerkzeugen,
16.
Herstellen von Korpussen aus Holz oder Metall,
17.
Behandeln von Oberflächen,
18.
Bohren von Ton- und Säulchenlöchern,
19.
Anbringen und Bearbeiten von Säulchen,
20.
Zusammenbauen und Einpassen der Klappenmechanik,
21.
Spielfertigmachen von Instrumenten,
22.
Reparieren von Instrumenten.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR010900997

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 625a5d68f4a1d450c83843d29653b190cf0029f77143559e46bb72db70343f5d

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