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HolzbInstrmMAusbV

§ 3Ausbildungsdauer

Verordnung über die Berufsausbildung zum Holzblasinstrumentenmacher/zur Holzblasinstrumentenmacherin

Die Ausbildung dauert drei Jahre.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR010900997

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 625a5d68f4a1d450c83843d29653b190cf0029f77143559e46bb72db70343f5d

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