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HolzbhAusbV

§ 8Zwischenprüfung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Holzbildhauer/zur Holzbildhauerin

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und unter laufender Nummer 8 Buchstabe c und d, laufender Nummer 9 Buchstabe e und f, laufender Nummer 10 Buchstabe a bis c, laufender Nummer 11 Buchstabe c und d und laufender Nummer 12 Buchstabe a für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insgesamt höchstens vier Stunden eine Arbeitsprobe durchführen. Hierfür kommt insbesondere in Betracht:
1.
Schneiden einer Schrift nach Vorlage,
2.
Anfertigen eines Zeichens nach Vorlage,
3.
Anfertigen eines Teiles einer figürlichen Plastik nach Modell,
4.
Anfertigen einer Form nach Modell.
(4) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Gebieten lösen:
1.
Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz,
2.
Bearbeitungsverfahren,
3.
Holz, Klebstoffe und Abformmaterialien,
4.
Handwerkzeuge, Geräte und Maschinen,
5.
Skizzieren und Zeichnen eines Werkstückes.
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR009300997

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d3dd01fad45a1b2154f183a73d34137e748096ca427aab479d1768b2f6593e96

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