HolzbhAusbV
§ 4Ausbildungsberufsbild
Verordnung über die Berufsausbildung zum Holzbildhauer/zur Holzbildhauerin
- 1.
- Berufsbildung,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
- 4.
- Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
- 5.
- Lesen und Anfertigen von Skizzen, Zeichnungen und technischen Unterlagen,
- 6.
- Gestalten und Vorbereiten von Bildhauerarbeiten und Schnitzarbeiten,
- 7.
- Erstellen von Modellen, Anwenden von Abformverfahren,
- 8.
- Be- und Verarbeiten von Hölzern,
- 9.
- Handhaben und Instandhalten von Meßzeugen, Handwerkzeugen und Hilfsmitteln,
- 10.
- Bedienen und Warten von Maschinen,
- 11.
- Ausführen von Bildhauerarbeiten und Schnitzarbeiten in verschiedenen Materialien,
- 12.
- Behandeln von Oberflächen,
- 13.
- Fundamentieren, Versetzen und Verankern von Werkstücken,
- 14.
- Restaurieren von Bildhauerarbeiten und Schnitzarbeiten.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR009300997
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d3dd01fad45a1b2154f183a73d34137e748096ca427aab479d1768b2f6593e96