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HolzbhAusbV

§ 4Ausbildungsberufsbild

Verordnung über die Berufsausbildung zum Holzbildhauer/zur Holzbildhauerin

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1.
Berufsbildung,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
4.
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
5.
Lesen und Anfertigen von Skizzen, Zeichnungen und technischen Unterlagen,
6.
Gestalten und Vorbereiten von Bildhauerarbeiten und Schnitzarbeiten,
7.
Erstellen von Modellen, Anwenden von Abformverfahren,
8.
Be- und Verarbeiten von Hölzern,
9.
Handhaben und Instandhalten von Meßzeugen, Handwerkzeugen und Hilfsmitteln,
10.
Bedienen und Warten von Maschinen,
11.
Ausführen von Bildhauerarbeiten und Schnitzarbeiten in verschiedenen Materialien,
12.
Behandeln von Oberflächen,
13.
Fundamentieren, Versetzen und Verankern von Werkstücken,
14.
Restaurieren von Bildhauerarbeiten und Schnitzarbeiten.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR009300997

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d3dd01fad45a1b2154f183a73d34137e748096ca427aab479d1768b2f6593e96

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