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HoheSeeÜbkG

Art 4

Gesetz zum Übereinkommen vom 29. April 1958 über die Hohe See

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach Artikel 2 Abs. 1 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 100.000 (einhunderttausend) Deutsche Mark geahndet werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 75 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR210890972

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3747ca49d7be38d7984492cd3fbba9bd0e5505bc938b38becf6327ede095d453

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