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HoheSeeÜbkG

Art 1

Gesetz zum Übereinkommen vom 29. April 1958 über die Hohe See

Dem in New York am 30. Oktober 1958 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten
Übereinkommen vom 29. April 1958 über die Hohe See
und dem ebenfalls in New York am 30. Oktober 1958 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten
Fakultativen Unterzeichnungsprotokoll vom 29. April 1958 über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten
wird zugestimmt. Das Übereinkommen und das Unterzeichnungsprotokoll werden nachstehend veröffentlicht.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 75 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR210890972

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3747ca49d7be38d7984492cd3fbba9bd0e5505bc938b38becf6327ede095d453

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