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HofV

§ 2Bezeichnung des Grundstücks

Verordnung über die grundbuchmäßige Behandlung von Anteilen an ungetrennten Hofräumen

(1) Im Grundbuch ist das Grundstück, das dort als Anteil an einem ungetrennten Hofraum bezeichnet ist, mit der Nummer des Gebäudesteuerbuchs oder im Falle ihres Fehlens mit der Bezeichnung und dem Aktenzeichen des Bescheids unter Angabe der Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen.
(2) Bei Grundstücken nach § 1 Absatz 1, die nicht gemäß Absatz 1 bezeichnet sind, kann diese Bezeichnung von Amts wegen nachgeholt werden. Sie ist von Amts wegen nachzuholen, wenn in dem jeweiligen Grundbuch eine sonstige Eintragung vorgenommen werden soll.
Fassungsangaben der Quelle

Aufh: V aufgeh. durch § 3 idF d. Art. 1 V v. 6.11.2025 I Nr. 275 mWv 1.1.2036

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 6.11.2025 I Nr. 275

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR235800017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8a813c66ed3aea972c782fe506773fdfffed5f31b5e4ed896c1b941536f2bb47

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