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HofV

§ 1Amtliches Verzeichnis bei ungetrennten Hofräumen

Verordnung über die grundbuchmäßige Behandlung von Anteilen an ungetrennten Hofräumen

(1) Bis zur Aufnahme des Grundstücks in das amtliche Verzeichnis gilt vorbehaltlich anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen bei Grundstücken, die im Grundbuch als Anteile an einem ungetrennten Hofraum eingetragen sind, das Gebäudesteuerbuch als amtliches Verzeichnis im Sinne des § 2 Absatz 2 der Grundbuchordnung. Ist das Gebäudesteuerbuch nicht oder nicht mehr vorhanden, gilt der zuletzt erlassene Bescheid über den steuerlichen Einheitswert des Grundstücks als amtliches Verzeichnis.
(2) Ist ein Bescheid über den steuerlichen Einheitswert nicht oder noch nicht ergangen, dient in dieser Reihenfolge der jeweils zuletzt für das Grundstück ergangene Bescheid über die Erhebung der Grundsteuer, der Grunderwerbsteuer, ein Bescheid über die Erhebung von Abwassergebühren für das Grundstück nach dem Kommunalabgabengesetz des Landes als amtliches Verzeichnis des Grundstücks im Sinne des § 2 Absatz 2 der Grundbuchordnung.
(3) Entspricht die Bezeichnung des Grundstücks in dem Bescheid nicht der Anschrift, die aus dem Grundbuch ersichtlich ist, genügt zum Nachweis, dass das in dem Bescheid bezeichnete Grundstück mit dem im Grundbuch bezeichneten übereinstimmt, eine mit Siegel und Unterschrift versehene Bescheinigung der Behörde, deren Bescheid als amtliches Verzeichnis dient.
Fassungsangaben der Quelle

Aufh: V aufgeh. durch § 3 idF d. Art. 1 V v. 6.11.2025 I Nr. 275 mWv 1.1.2036

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 6.11.2025 I Nr. 275

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR235800017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8a813c66ed3aea972c782fe506773fdfffed5f31b5e4ed896c1b941536f2bb47

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 2 GBO

    „… ungetrennten Hofraum eingetragen sind, das Gebäudesteuerbuch als amtliches Verzeichnis im Sinne des § 2 Absatz 2 der Grundbuchordnung. Ist das Gebäudesteuerbuch nicht oder nicht mehr vorhanden, gilt der zuletzt erlassene Bescheid über den steuerlichen E …“