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HNSG

Allgemeine Hinweise

Gesetz über die Haftung und Entschädigung für Schäden bei der Beförderung gefährlicher und schädlicher Stoffe auf See

Fußnoten und Hinweise der Quelle


(+++ Textnachweis ab: 27.7.2021 +++)

Das G wurde als Artikel 1 des G v. 16.7.2021 I 3079, 5241 vom Bundestag beschlossen. Gem. Art. 11 Abs. 1 Nr. 1 dieses G treten die §§ 2, 3, 6, 7, 8 und 12 Absatz 1 Nummer 1 und 4 sowie Absatz 2 und 3 am 27.7.2021 in Kraft. Gem. Art. 11 Abs. 2 dieses G tritt das Gesetz im Übrigen an dem Tag in Kraft, an dem das HNS-Übereinkommen 2010 vom 30. April 2010 (BGBl. 2021 II S. 670, 671) nach seinem Artikel 46 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR307910021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 836ea4b2f2466a7c123c48322e98d7065be8d9287e2660fc16d0e98d47471dae

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