(1) Die Verbote des § 1 Absatz 1 gelten nicht für notwendige Dienst- oder Forschungsfahrten im Auftrag oder mit Wasserfahrzeugen des Bundes oder eines Landes.
(2) Das örtlich zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt kann von den Verboten des § 1 Absatz 1 allgemein und im Einzelfall, zeitlich begrenzt oder auf Dauer Befreiungen gewähren, wenn
1.
die Einhaltung der Verbote zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde oder
2.
überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.
Befreiungen nach Satz 1 Nummer 1 müssen mit dem Schutzzweck dieser Verordnung vereinbar sein. Befreiungen sind zu gewähren, soweit sie erforderlich sind, um eine nach Maßgabe der jeweiligen Schutzgebietsverordnung zulässige Tätigkeit in einem Naturschutzgebiet auszuüben.
(3) Von den Verboten des § 1 Absatz 1 kann abgewichen werden, soweit dies zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr erforderlich ist.
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Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
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