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HkRNDV

§ 50Schließung des Kontos

Durchführungsverordnung über Herkunfts- und Regionalnachweise für Strom aus erneuerbaren Energien

(1) Die Registerverwaltung schließt das Konto, wenn
1.
der Kontoinhaber die Schließung des Kontos beantragt hat oder
2.
die Vollbeendigung des Kontoinhabers als juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder als rechtsfähige Personengesellschaft eingetreten ist.
(2) Die Registerverwaltung soll ein Konto schließen, wenn von der Nutzung des Kontos eine dauerhafte Gefahr für die Sicherheit, die Richtigkeit oder die Zuverlässigkeit des Herkunftsnachweisregisters oder des Regionalnachweisregisters ausgeht. Dies ist in der Regel der Fall, wenn der Verdacht besteht, dass für eine Anlage, die dem Konto zugeordnet ist,
1.
falsche Strommengendaten an die Registerverwaltung übermittelt werden oder
2.
falsche Bestätigungen eines Umweltgutachters oder einer Umweltgutachterorganisation an die Registerverwaltung übermittelt wurden.
(3) Mit der Schließung des Kontos wird der Zugang des Kontoinhabers und der zugeordneten Hauptnutzer und Nutzer geschlossen. Waren dem Konto registrierte Anlagen zugeordnet, erlöschen diese Zuordnungen. Die Bestimmungen zur Löschung und zum Verfall von Herkunftsnachweisen und Regionalnachweisen bleiben unberührt.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ § 50 Abs. 3 Satz 2 u. 3: Zur Anwendung vgl. § 51 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 +++)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 6.8.2025 I Nr. 186

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR185310018

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f8382897850101aded5cb437fb33bccc90ab38288a4d825872ea30d68f9570e6

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