HkRNDV
§ 48Ordnungswidrigkeiten
Durchführungsverordnung über Herkunfts- und Regionalnachweise für Strom aus erneuerbaren Energien
- 1.
- entgegen § 24 Absatz 1 Satz 1 oder § 41 Absatz 1 Satz 1 oder 3, Absatz 2 Satz 1, 2 oder 3, Absatz 3 oder 4 Satz 1 dort genannte Daten, Angaben oder Strommengen nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,
- 2.
- entgegen § 27 Absatz 1 Satz 2, § 32 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 33, oder § 40 Absatz 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
- 3.
- entgegen § 40 Absatz 2 Satz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder dort genannte Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig korrigiert oder
- 4.
- entgegen § 44 Absatz 2 Satz 3 einen Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig übermittelt.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 6.8.2025 I Nr. 186
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR185310018
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f8382897850101aded5cb437fb33bccc90ab38288a4d825872ea30d68f9570e6