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HkRNDV

§ 37Import anerkannter Herkunftsnachweise

Durchführungsverordnung über Herkunfts- und Regionalnachweise für Strom aus erneuerbaren Energien

(1) Die Registerverwaltung überträgt auf Antrag der in das Inland übertragenden registerführenden Stelle Herkunftsnachweise, die nach § 36 anerkannt worden sind, auf das inländische Konto des Erwerbers. Für die Übertragung muss die in das Inland übertragende registerführende Stelle mit dem Antrag auf Übertragung des Herkunftsnachweises der Registerverwaltung folgende Angaben übermitteln:
1.
die ausländische Kontonummer des Kontoinhabers, von dessen Konto der Herkunftsnachweis übertragen wird, und
2.
die inländische Kontonummer des Erwerbers.
(2) Lehnt die Registerverwaltung die Übertragung eines anerkannten Herkunftsnachweises auf ein inländisches Konto ab, weil die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht vorliegen, so teilt sie die Ablehnung der in das Inland übertragenden registerführenden Stelle mit.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 6.8.2025 I Nr. 186

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR185310018

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f8382897850101aded5cb437fb33bccc90ab38288a4d825872ea30d68f9570e6

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • Anlage 1 HkRNGebV(zu § 1 Absatz 1) Gebührenverzeichnis zum Herkunftsnachweisregister

    „… Registers, das eine ausländische zuständige Stelle führt, auf ein Konto innerhalb Deutschlands nach § 37 Absatz 1 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung 0,0025 1.5 Entwertung eines Herkunftsnachweises für die Stromkennzeichnung nach § 30 Absatz 2 der Herkunfts- und Region …“