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HkRNDV

§ 22Einsatz von Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisation bei der Anlagenregistrierung im Herkunftsnachweisregister

Durchführungsverordnung über Herkunfts- und Regionalnachweise für Strom aus erneuerbaren Energien

(1) Eine Anlage nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 wird im Herkunftsnachweisregister erst dann registriert, wenn der Anlagenbetreiber die Richtigkeit der nach § 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4, 5, 8 und 9 übermittelten Daten durch einen Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation hat bestätigen lassen und diese Bestätigung der Registerverwaltung vorliegt.
(1a) Hocheffiziente KWK-Anlagen mit einer installierten Leistung über 100 Kilowatt werden erst registriert, wenn der Anlagenbetreiber die Richtigkeit der nach § 21 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 1a übermittelten Daten durch einen Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation bestätigen lassen hat und diese Bestätigung der Registerverwaltung vorliegt.
(2) Die nach Absatz 1 und Absatz 1a erforderliche Bestätigung des Umweltgutachters oder der Umweltgutachterorganisation erstreckt sich für Daten, deren Richtigkeit bereits durch einen Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beantragung der Registrierung bestätigt worden ist, nur auf den Umstand, dass die Richtigkeit dieser Daten bereits bestätigt worden ist.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 6.8.2025 I Nr. 186

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR185310018

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f8382897850101aded5cb437fb33bccc90ab38288a4d825872ea30d68f9570e6

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