HKohlStiftG
§ 2Stiftungszweck
Gesetz über die Errichtung einer Bundeskanzler-Helmut-Kohl-Stiftung
- 1.
- einen Beitrag zum Verständnis der Zeitgeschichte und der weiteren Entwicklung der Bundesrepublik Deutschland sowie
- 2.
- zur Erforschung, Stärkung und Weiterentwicklung des europäischen Integrationsprozesses im globalen Umfeld zu leisten;
- 3.
- Kenntnisse zu den heutigen und zukünftigen politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Herausforderungen in Deutschland, Europa und der Welt zu vertiefen und zu erweitern.
- 1.
- Einrichtung und Betrieb eines Helmut-Kohl-Zentrums als öffentlich zugängliche Erinnerungsstätte in Berlin, das im Rahmen des Stiftungszwecks eine ständige zeitgeschichtliche Ausstellung errichtet und pflegt, Sonderausstellungen und Veranstaltungen durchführt sowie wissenschaftliche Arbeitsmöglichkeiten bietet;
- 2.
- regelmäßiges Wirken wie die Organisation und Durchführung von Veranstaltungen in der Hauptstadt Berlin und an anderen Orten als dem Stiftungssitz;
- 3.
- Forschung und Förderung wissenschaftlicher Arbeiten sowie Veröffentlichungen im Sinne des Stiftungszwecks, insbesondere unter Berücksichtigung von zukunftsgerichteten Fragestellungen;
- 4.
- Förderung der Zusammenarbeit mit anderen nationalen und internationalen Einrichtungen, soweit sie dem Stiftungszweck dient.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR130610021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0489eb6cb59e1701c8b877877ca46f97a1f32892e7d22baab0e166d40fc8b658