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HKohlStiftG

Allgemeine Hinweise

Gesetz über die Errichtung einer Bundeskanzler-Helmut-Kohl-Stiftung

Fußnoten und Hinweise der Quelle


(+++ Textnachweis ab: 9.6.2021 +++)

Das G wurde als Artikel 1 des G v. 2.6.2021 I 1306 vom Bundestag beschlossen. Es Tritt gem. Art. 3 dieses G am 9.6.2021 in Kraft.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR130610021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0489eb6cb59e1701c8b877877ca46f97a1f32892e7d22baab0e166d40fc8b658

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