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HKohlStiftG

§ 12Gebühren

Gesetz über die Errichtung einer Bundeskanzler-Helmut-Kohl-Stiftung

Die Stiftung kann zur Deckung des Verwaltungsaufwands nach näherer Bestimmung der Satzung Gebühren für die Benutzung von Stiftungseinrichtungen erheben.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR130610021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0489eb6cb59e1701c8b877877ca46f97a1f32892e7d22baab0e166d40fc8b658

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