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HKohlStiftG

§ 10Unterstützung durch und Kooperation mit Einrichtungen des Bundes, Aufsicht, Haushalt, Rechtsprüfung

Gesetz über die Errichtung einer Bundeskanzler-Helmut-Kohl-Stiftung

(1) Bei der Erfüllung ihres Stiftungszwecks wird die Stiftung durch Einrichtungen des Bundes unterstützt. Die Stiftung kooperiert insbesondere mit dem Bundesarchiv, der Stiftung Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland und der Stiftung Deutsches Historisches Museum.
(2) Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde.
(3) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie für die Rechnungslegung der Stiftung finden die für die Bundesverwaltung geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR130610021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0489eb6cb59e1701c8b877877ca46f97a1f32892e7d22baab0e166d40fc8b658

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