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HIVHG

§ 6Satzung

Gesetz über die humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV-infizierte Personen

Die Stiftung erhält eine Satzung, die vom Stiftungsrat (§ 8) mit den Stimmen der Mehrheit seiner Mitglieder beschlossen wird und der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bedarf. Der Stiftungsrat kann die Satzung mit Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ändern.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6a G v. 18.7.2017 I 2757

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR097200995

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9551e13a629b8c0987c9a05bffe1cc8b9729f275f0914b417d22974c50dbefdc

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