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HIVHG

§ 3Errichtung und Sitz

Gesetz über die humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV-infizierte Personen

(1) Unter dem Namen "Humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV-infizierte Personen" wird eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts errichtet. Die Stiftung gilt als mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden.
(2) Der Sitz der Stiftung ist Bonn.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6a G v. 18.7.2017 I 2757

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR097200995

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9551e13a629b8c0987c9a05bffe1cc8b9729f275f0914b417d22974c50dbefdc

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