HinSchG
§ 8Vertraulichkeitsgebot
Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen
- 1.
- der hinweisgebenden Person, sofern die gemeldeten Informationen Verstöße betreffen, die in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, oder die hinweisgebende Person zum Zeitpunkt der Meldung hinreichenden Grund zu der Annahme hatte, dass dies der Fall sei,
- 2.
- der Personen, die Gegenstand einer Meldung sind, und
- 3.
- der sonstigen in der Meldung genannten Personen.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 9 Abs. 1 G v. 25.9.2026 I Nr. 275
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR08C0B0023
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d26869b838db594951c4e7cd99b1169c38fd0339111b7870818a7057ba1e49ea