HinSchG
§ 6Verhältnis zu sonstigen Verschwiegenheits- und Geheimhaltungspflichten
Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen
- 1.
- die hinweisgebende Person hinreichenden Grund zu der Annahme hatte, dass die Weitergabe oder die Offenlegung des Inhalts dieser Informationen notwendig ist, um einen Verstoß aufzudecken, und
- 2.
- die Voraussetzungen des § 33 Absatz 1 Nummer 2 und 3 erfüllt sind.
- 1.
- die hinweisgebende Person hinreichenden Grund zu der Annahme hatte, dass die Weitergabe oder die Offenlegung des Inhalts dieser Informationen notwendig ist, um einen Verstoß aufzudecken, und
- 2.
- die Voraussetzungen des § 33 Absatz 1 Nummer 2 und 3 erfüllt sind.
- 1.
- diese Verschwiegenheits- oder Geheimhaltungsvorschriften vorbehaltlich des Absatzes 4 anzuwenden und
- 2.
- die schutzwürdigen Belange Betroffener in gleicher Weise zu beachten wie sie die hinweisgebende Person zu beachten hat, die die Informationen der Meldestelle mitgeteilt hat.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 9 Abs. 1 G v. 25.9.2026 I Nr. 275
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR08C0B0023
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d26869b838db594951c4e7cd99b1169c38fd0339111b7870818a7057ba1e49ea
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (2)
- § 30 AOSteuergeheimnis
„… äischen Union über die Geheimhaltung oder über Verschwiegenheitspflichten, dem Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung oder dem Sozialgeheimnis nach § 35 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch unterliegen, an eine zuständige Meldestelle weite …“
- § 35 SGB 1Sozialgeheimnis
„… iegenheitspflichten, dem Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung oder dem Sozialgeheimnis nach § 35 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch unterliegen, an eine zuständige Meldestelle weitergegeben oder unter den Voraussetzungen des § 32 offengelegt werden, s …“