HinSchG
§ 26Berichtspflichten der externen Meldestellen
Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen
- 1.
- die Anzahl der eingegangenen Meldungen,
- 2.
- die Anzahl der Fälle, in denen interne Untersuchungen bei den betroffenen Unternehmen oder Behörden eingeleitet wurden,
- 3.
- die Anzahl der Fälle, die Ermittlungen einer Staatsanwaltschaft oder ein gerichtliches Verfahren zur Folge hatten, und
- 4.
- die Anzahl der Fälle, die eine Abgabe an eine sonstige zuständige Stelle zur Folge hatten.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 9 Abs. 1 G v. 25.9.2026 I Nr. 275
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR08C0B0023
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d26869b838db594951c4e7cd99b1169c38fd0339111b7870818a7057ba1e49ea