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HinSchG

§ 26Berichtspflichten der externen Meldestellen

Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen

(1) Die externen Meldestellen berichten jährlich in zusammengefasster Form über die eingegangenen Meldungen. Der Bericht darf keine Rückschlüsse auf die beteiligten Personen oder Unternehmen zulassen. Er ist der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
(2) Für den Bericht erfassen die externen Meldestellen die folgenden Daten und weisen sie im Bericht aus:
1.
die Anzahl der eingegangenen Meldungen,
2.
die Anzahl der Fälle, in denen interne Untersuchungen bei den betroffenen Unternehmen oder Behörden eingeleitet wurden,
3.
die Anzahl der Fälle, die Ermittlungen einer Staatsanwaltschaft oder ein gerichtliches Verfahren zur Folge hatten, und
4.
die Anzahl der Fälle, die eine Abgabe an eine sonstige zuständige Stelle zur Folge hatten.
(3) Die externe Meldestelle des Bundes nach § 19 übermittelt ihren Jahresbericht darüber hinaus dem Deutschen Bundestag, dem Bundesrat und der Bundesregierung und übermittelt eine Zusammenstellung der Berichte nach den Absätzen 1 und 2 der Europäischen Kommission.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 9 Abs. 1 G v. 25.9.2026 I Nr. 275

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR08C0B0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d26869b838db594951c4e7cd99b1169c38fd0339111b7870818a7057ba1e49ea

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