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HHG

§ 3Erweiterung des Personenkreises

Gesetz über Hilfsmaßnahmen für Personen, die aus politischen Gründen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in Gewahrsam genommen wurden

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Gruppen von Personen, die aus den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Gründen
a)
in anderen als den dort bezeichneten Gebieten außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes in Gewahrsam genommen wurden oder
b)
ohne in Gewahrsam genommen worden zu sein, durch andere Maßnahmen eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben,
sowie deren Angehörige und Hinterbliebene den nach diesem Gesetz zum Empfang von Leistungen Berechtigten gleichzustellen.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.6.1993 I 838;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 25.2.2025 I Nr. 63

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR004980955

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 129fc9e2c933b7fa6f81729b2b9c4725b3831b4a5b3af88c43b8d4bd34a6aa59

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