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HGrG

§ 7aGrundsätze der staatlichen Doppik

Gesetz über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder

(1) Die staatliche Doppik folgt den Vorschriften des Ersten und des Zweiten Abschnitts Erster und Zweiter Unterabschnitt des Dritten Buches Handelsgesetzbuch und den Grundsätzen der ordnungsmäßigen Buchführung und Bilanzierung. Dies umfasst insbesondere die Vorschriften zur
1.
laufenden Buchführung (materielle und formelle Ordnungsmäßigkeit),
2.
Inventur,
3.
Bilanzierung nach den
a)
allgemeinen Grundsätzen der Bilanzierung,
b)
Gliederungsgrundsätzen für den Jahresabschluss,
c)
Grundsätzen der Aktivierung und Passivierung,
d)
Grundsätzen der Bewertung in der Eröffnungsbilanz,
e)
Grundsätzen der Bewertung in der Abschlussbilanz,
4.
Abschlussgliederung.
Maßgeblich sind die Bestimmungen für Kapitalgesellschaften.
(2) Konkretisierungen, insbesondere die Ausübung handelsrechtlicher Wahlrechte, und von Absatz 1 abweichende Regelungen, die aufgrund der Besonderheiten der öffentlichen Haushaltswirtschaft erforderlich sind, werden von Bund und Ländern in dem Gremium nach § 49a Absatz 1 erarbeitet.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 12.5.2026 I Nr. 137

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR012730969

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 857f57a0a5c6e5a2308440f86d0f8f16d99e522b14759696f6bdb3ab2a879ff5

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