HGrG
§ 53Rechte gegenüber privatrechtlichen Unternehmen
Gesetz über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder
- 1.
- im Rahmen der Abschlußprüfung auch die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung prüfen läßt;
- 2.
- die Abschlußprüfer beauftragt, in ihrem Bericht auch darzustellen
- a)
- die Entwicklung der Vermögens- und Ertragslage sowie die Liquidität und Rentabilität der Gesellschaft,
- b)
- verlustbringende Geschäfte und die Ursachen der Verluste, wenn diese Geschäfte und die Ursachen für die Vermögens- und Ertragslage von Bedeutung waren,
- c)
- die Ursachen eines in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Jahresfehlbetrages;
- 3.
- ihr den Prüfungsbericht der Abschlußprüfer und, wenn das Unternehmen einen Konzernabschluß aufzustellen hat, auch den Prüfungsbericht der Konzernabschlußprüfer unverzüglich nach Eingang übersendet.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 12.5.2026 I Nr. 137
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR012730969
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 857f57a0a5c6e5a2308440f86d0f8f16d99e522b14759696f6bdb3ab2a879ff5