HgFSNatSchV
§ 3
Verordnung über das Befahren des Naturschutzgebietes "Helgoländer Felssockel"
- 1.
- Fahrzeuge der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Fischereiaufsicht, der Wasserschutzpolizei, des Zolls, der Bundespolizei, der Bundeswehr sowie des Landesamts für Wasserhaushalt und Küsten und des Amtes für Land- und Wasserwirtschaft,
- 2.
- Fahrzeuge der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger im Einsatzfall,
- 3.
- a)
- Fahrzeuge zur Ausübung des ordnungsgemäßen Fischfangs mit stehendem Gerät durch Berufsfischer mit Hauptwohnung in Helgoland,
- b)
- Fahrzeuge zur Ausübung des Fischfangs mit der Handangel durch Personen mit der Hauptwohnung in Helgoland,
- 4.
- Fahrzeuge zur ordnungsgemäßen Ausübung der Jagd,
- 5.
- Sportfahrzeuge mit ständigem Liegeplatz in Helgoland, sofern sie von Personen mit Hauptwohnung in Helgoland und nicht zu geschäftlichen oder gewerblichen Zwecken benutzt werden,
- 6.
- Fahrzeuge von Forschungsinstituten zu Forschungszwecken.
Stand: Geändert durch Art. 25 V v. 2.6.2016 I 1257
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR007760985
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d42c1cdd3b5132dd90db72ba1a4d274f9923e036d1479632404ed9c900738479