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HgFSNatSchV

§ 1

Verordnung über das Befahren des Naturschutzgebietes "Helgoländer Felssockel"

Zur Erhaltung der Vielfalt der erdgeschichtlichen Erscheinungen des Helgoländer Felssockels mit seinen Lebensräumen wildwachsender Pflanzen und wildlebender Tiere einschließlich ihrer Lebensgemeinschaften und Lebensstätten wird das Befahren des Naturschutzgebiets "Helgoländer Felssockel" mit Wasserfahrzeugen nach Maßgabe dieser Verordnung eingeschränkt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 25 V v. 2.6.2016 I 1257

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR007760985

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d42c1cdd3b5132dd90db72ba1a4d274f9923e036d1479632404ed9c900738479

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