HGB
§ 340cVorschriften zur Gewinn- und Verlustrechnung und zum Anhang
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33
Sonst: Mittelbare Änderung durch Art. 59 Nr. 1 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 ist berücksichtigt
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR002190897
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 063bb99b4f50f63a6871cb02f276761393aff3593393a55671c725a900c55944
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (4)
- Anlage 1 PrüfbV(zu § 70) SON01
„… anzugeben, soweit sie keine Wertpapierhandelsbanken sind: 4. Nettoergebnis des Handelsbestands nach § 340c Absatz 1 HGB a) aus Geschäften mit Wertpapieren des Handelsbestands 034 b) aus Geschäften mit Devisen und Edelmetallen 035 c) aus Ge …“
- § 33 RechKredVAbschreibungen und Wertberichtigungen auf Beteiligungen, Anteile an verbundenen Unternehmen und wie Anlagevermögen behandelte Wertpapiere (Formblatt 2 Spalte Aufwendungen Nr. 8, Formblatt 3 Nr. 15), Erträge aus Zuschreibungen zu Beteiligungen, Anteilen an verbundenen Unternehmen und wie Anlagevermögen behandelten Wertpapieren (Formblatt 2 Spalte Erträge Nr. 7, Formblatt 3 Nr. 16)
„In diese Posten sind die in § 340c Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Aufwendungen und Erträge aufzunehmen. Die Posten dürfen verrechnet und in einem Aufwand- oder Ertragsposte …“
- § 27 RechZahlVAbschreibungen und Wertberichtigungen auf Beteiligungen, Anteilen an verbundenen Unternehmen und wie Anlagevermögen behandelte Wertpapiere – Posten 13, Erträge aus Zuschreibungen zu Beteiligungen, Anteilen an verbundenen Unternehmen und wie Anlagevermögen behandelten Wertpapieren – Posten 14
„In diese Posten sind die in § 340c Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Aufwendungen und Erträge aufzunehmen. Die Posten dürfen verrechnet und in einem Aufwands- oder Ertragspost …“
- Anlage 3 ZahlPrüfbV(zu § 23) Datenübersicht für Zahlungs- und E-Geld-Institute
„… Provisionserträge 313 b) Provisionsaufwendungen 314 c) Provisionsergebnis 033 4. Nettoergebnis nach § 340c Abs. 1 HGB a) aus Geschäften mit Wertpapieren des Handelsbestands 034 b) aus Geschäften mit Devisen und Edelmetallen 035 c) aus Ge …“