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HeuerVtrÜbkG

§ 2

Gesetz betreffend das Internationale Übereinkommen über den Heuervertrag der Schiffsleute

... Für die Durchführung des Übereinkommens ist die Seemannsordnung maßgebend. ...

Fußnoten und Hinweise der Quelle

§ 2 Satz 2 Kursivdruck: Siehe jetzt Seemannsgesetz 9513-1
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR209870930

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1fabfdf7287bfff272bb8a0f82708882ab6cdf7f6eba1431b65fbccf467114e7

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