Zum Gesetzesinhalt

HeuerVtrÜbkG

§ 1

Gesetz betreffend das Internationale Übereinkommen über den Heuervertrag der Schiffsleute

-
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR209870930

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1fabfdf7287bfff272bb8a0f82708882ab6cdf7f6eba1431b65fbccf467114e7

XML-Quelle beim Herausgeber