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HerrentunnelMautHV

§ 2Beginn der Mauterhebung

Verordnung über die Höhe der Maut für die Benutzung des Herrentunnels

Die Mauterhebung beginnt mit dem Tag der Freigabe der in § 1 genannten Strecke für den öffentlichen Verkehr. Der in Satz 1 genannte Tag wird vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Bundesanzeiger bekannt gegeben.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR210800005

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7e6cab3bd0c6e0bcdc841cd7fbc20bd0730e9f85f0046f1515b8d09bf6a7d20b

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