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HeizkostenV

§ 11Ausnahmen

Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten

(1) Soweit sich die §§ 3 bis 7 auf die Versorgung mit Wärme beziehen, sind sie nicht anzuwenden
1.
auf Räume,
a)
in Gebäuden, die einen Heizwärmebedarf von weniger als 15 kWh/(m2 · a) aufweisen,
b)
bei denen das Anbringen der Ausstattung zur Verbrauchserfassung, die Erfassung des Wärmeverbrauchs oder die Verteilung der Kosten des Wärmeverbrauchs nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist; unverhältnismäßig hohe Kosten liegen vor, wenn diese nicht durch die Einsparungen, die in der Regel innerhalb von zehn Jahren erzielt werden können, erwirtschaftet werden können; oder
c)
die vor dem 1. Juli 1981 bezugsfertig geworden sind und in denen der Nutzer den Wärmeverbrauch nicht beeinflussen kann;
2.
a)
auf Alters- und Pflegeheime, Studenten- und Lehrlingsheime,
b)
auf vergleichbare Gebäude oder Gebäudeteile, deren Nutzung Personengruppen vorbehalten ist, mit denen wegen ihrer besonderen persönlichen Verhältnisse regelmäßig keine üblichen Mietverträge abgeschlossen werden;
3.
auf Räume in Gebäuden, die überwiegend versorgt werden
a)
mit Wärme aus Anlagen zur Rückgewinnung von Wärme oder aus Solaranlagen oder
b)
mit Wärme aus Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung oder aus Anlagen zur Verwertung von Abwärme, sofern der Wärmeverbrauch des Gebäudes nicht erfasst wird;
4.
auf die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen, soweit diese Kosten in den Fällen des § 1 Absatz 3 nicht in den Kosten der Wärmelieferung enthalten sind, sondern vom Gebäudeeigentümer gesondert abgerechnet werden;
5.
in sonstigen Einzelfällen, in denen die nach Landesrecht zuständige Stelle wegen besonderer Umstände von den Anforderungen dieser Verordnung befreit hat, um einen unangemessenen Aufwand oder sonstige unbillige Härten zu vermeiden.
(2) Soweit sich die §§ 3 bis 6 und § 8 auf die Versorgung mit Warmwasser beziehen, gilt Absatz 1 entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.10.2009 I 3250;

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 16.10.2023 I Nr. 280

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR002610981

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7374e0d15f556687cf5fef465f88ebdb57df02c22793962688ce280d9bcbb3c8

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (3)
  • § 2 CO2KostAufGAnwendungsbereich

    „… onshandelsgesetzes keine Standardwerte für Emissionsfaktoren festgelegt sind. (7) In den Fällen von § 11 der Verordnung über Heizkostenabrechnung ist dieses Gesetz nicht anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien haben eine Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkos …“

  • § 7 CO2KostAufGAbrechnung des auf den Mieter entfallenden Anteils an den Kohlendioxidkosten und den Kosten für verpflichtend anteilig zu nutzende Brennstoffe nach § 43 Absatz 1 des Gebäudemodernisierungsgesetzes und den Netzentgelten

    „… t nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen eine der Vermieter selbst bewohnt, und in den Fällen von § 11 der Verordnung über Heizkostenabrechnung, in denen die Vertragsparteien eine Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten vereinbart haben, trägt der Mieter die au …“

  • § 22 NMV 1970Umlegung der Kosten der Versorgung mit Wärme und Warmwasser

    „… ikel 1 der Verordnung vom 19. Januar 1989 (BGBl. I S. 109), Anwendung. (2) Liegt eine Ausnahme nach § 11 der Verordnung über Heizkostenabrechnung vor, dürfen umgelegt werden 1. die Kosten der Versorgung mit Wärme nach der Wohnfläche oder nach dem umbauten Raum; es …“