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HeizkostenV

§ 10Überschreitung der Höchstsätze

Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten

Rechtsgeschäftliche Bestimmungen, die höhere als die in § 7 Absatz 1 und § 8 Absatz 1 genannten Höchstsätze von 70 vom Hundert vorsehen, bleiben unberührt.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.10.2009 I 3250;

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 16.10.2023 I Nr. 280

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR002610981

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7374e0d15f556687cf5fef465f88ebdb57df02c22793962688ce280d9bcbb3c8

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