Zum Gesetzesinhalt

HeimsicherungsV

§ 14Auskunftspflicht

Verordnung über die Pflichten der Träger von Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflegeheimen für Volljährige im Falle der Entgegennahme von Leistungen zum Zweck der Unterbringung eines Bewohners oder Bewerbers

Werden Leistungen im Sinne des § 1 mit dem Entgelt verrechnet, kann der Bewohner einmal jährlich von dem Träger Auskunft über seinen Kontostand verlangen. Bei Vorliegen eines besonderen Grundes ist die Auskunft jederzeit zu erteilen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 18 G v. 27.12.2003 I 3022

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR005530978

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 428ff92387f43ae942fe8d936f5bb78be97428eb801027f6a4eba45bab67a1f4

XML-Quelle beim Herausgeber