HeimsicherungsV
§ 12Formen der Sicherheit
- 1.
- Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Träger öffentlich-rechtlichen Sondervermögens mit Sitz im Geltungsbereich dieser Verordnung,
- 2.
- Bundes- und Landesverbände der Freien Wohlfahrtspflege im Sinne des § 5 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,
- 3.
- Kreditinstitute im Sinne des § 8 Abs. 1,
- 4.
- Versicherungsunternehmen, die eine Erlaubnis zum Betrieb der Bürgschaftsversicherung nach dem Gesetz über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7631-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Ersten Durchführungsgesetzes/EWG zum VAG vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3139), besitzen.
- 1.
- eine Erlaubnis zum Betrieb der Vertrauensschadensversicherung nach dem Gesetz über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen besitzen und
- 2.
- nach ihren allgemeinen Versicherungsbedingungen dem Zweck dieser Verordnung gerecht werden, insbesondere den Bewohner oder den Bewerber aus dem Versicherungsvertrag auch in den Fällen des Konkurs- und des Vergleichsverfahrens des Trägers unmittelbar berechtigen.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 18 G v. 27.12.2003 I 3022
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR005530978
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 428ff92387f43ae942fe8d936f5bb78be97428eb801027f6a4eba45bab67a1f4
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 5 SGB 12Verhältnis zur freien Wohlfahrtspflege
„… gsbereich dieser Verordnung, 2. Bundes- und Landesverbände der Freien Wohlfahrtspflege im Sinne des § 5 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, 3. Kreditinstitute im Sinne des § 8 Abs. 1, 4. Versicherungsunternehmen, die eine Erlaubnis zum Betrieb der Bürgschaft …“