Zum Gesetzesinhalt

HeimsicherungsV

§ 12Formen der Sicherheit

Verordnung über die Pflichten der Träger von Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflegeheimen für Volljährige im Falle der Entgegennahme von Leistungen zum Zweck der Unterbringung eines Bewohners oder Bewerbers

(1) Die Sicherheit kann durch die Bestellung eines Grundpfandrechtes geleistet werden. Dabei darf eine Beleihungsgrenze von 60 vom Hundert des Verkehrswertes in der Regel nicht überschritten werden.
(2) Die Sicherheit kann durch Bürgschaft geleistet werden. Als Bürgen kommen nur in Betracht:
1.
Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Träger öffentlich-rechtlichen Sondervermögens mit Sitz im Geltungsbereich dieser Verordnung,
2.
Bundes- und Landesverbände der Freien Wohlfahrtspflege im Sinne des § 5 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,
3.
Kreditinstitute im Sinne des § 8 Abs. 1,
4.
Versicherungsunternehmen, die eine Erlaubnis zum Betrieb der Bürgschaftsversicherung nach dem Gesetz über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7631-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Ersten Durchführungsgesetzes/EWG zum VAG vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3139), besitzen.
(3) Die Sicherheit kann zusätzlich durch Abschluß von Versicherungen geleistet werden, soweit sie der Abgeltung von etwaigen Schadensersatzansprüchen dienen, die durch vorsätzliche, unerlaubte Handlungen des Trägers oder der in § 3 genannten Personen gegen die von ihnen entgegengenommenen Vermögenswerte entstehen. Als Versicherungsunternehmen sind nur solche geeignet, die
1.
eine Erlaubnis zum Betrieb der Vertrauensschadensversicherung nach dem Gesetz über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen besitzen und
2.
nach ihren allgemeinen Versicherungsbedingungen dem Zweck dieser Verordnung gerecht werden, insbesondere den Bewohner oder den Bewerber aus dem Versicherungsvertrag auch in den Fällen des Konkurs- und des Vergleichsverfahrens des Trägers unmittelbar berechtigen.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

§ 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Kursivdruck: Vgl. jetzt Gesetz über die Beaufsichtigung d. Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG) v. 13.10.1983 I 1261
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 18 G v. 27.12.2003 I 3022

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR005530978

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 428ff92387f43ae942fe8d936f5bb78be97428eb801027f6a4eba45bab67a1f4

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 5 SGB 12Verhältnis zur freien Wohlfahrtspflege

    „… gsbereich dieser Verordnung, 2. Bundes- und Landesverbände der Freien Wohlfahrtspflege im Sinne des § 5 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, 3. Kreditinstitute im Sinne des § 8 Abs. 1, 4. Versicherungsunternehmen, die eine Erlaubnis zum Betrieb der Bürgschaft …“