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HeimPersV

§ 7Heime für behinderte Volljährige

Verordnung über personelle Anforderungen für Heime

In Heimen für behinderte Volljährige sind bei der Festlegung der Mindestanforderungen nach den §§ 2 bis 6 auch die Aufgaben bei der Betreuung, Förderung und Eingliederung behinderter Menschen und die besonderen Bedürfnisse der Bewohner, die sich insbesondere aus Art und Schwere der Behinderung ergeben, zu berücksichtigen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 22.6.1998 I 1506

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR120500993

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 49ee95121858c9b089e6fe51c789ea269c49c2af723f96453b48da28f451c2f6

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