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HeimPersV

§ 4Eignung der Beschäftigten

Verordnung über personelle Anforderungen für Heime

(1) Beschäftigte in Heimen müssen die erforderliche persönliche und fachliche Eignung für die von ihnen ausgeübte Funktion und Tätigkeit besitzen.
(2) Als Leiter des Pflegedienstes ist geeignet, wer eine Ausbildung zu einer Fachkraft im Gesundheits- oder Sozialwesen mit staatlich anerkanntem Abschluß nachweisen kann. § 2 Abs. 2 Nr. 2, § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 gelten entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 22.6.1998 I 1506

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR120500993

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 49ee95121858c9b089e6fe51c789ea269c49c2af723f96453b48da28f451c2f6

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