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HeimmwV

§ 11aAbweichende Bestimmungen für die Bildung des Heimbeirates

Verordnung über die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner in Angelegenheiten des Heimbetriebes

(1) Die zuständige Behörde kann in Einzelfällen Abweichungen von der Zahl der Mitglieder des Heimbeirates nach § 4 und den Fristen und der Zahl der Wahlberechtigten nach § 6 zulassen, wenn dadurch die Bildung eines Heimbeirates ermöglicht wird. Abweichungen von § 4 dürfen die Funktionsfähigkeit des Heimbeirates nicht beeinträchtigen.
(2) Auf Antrag des Wahlausschusses kann in Ausnahmefällen die zuständige Behörde die Wahlversammlung nach § 7a auch für Heime mit in der Regel mehr als 50 Bewohnerinnen und Bewohnern zulassen.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 25.7.2002 I 2896

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR018190976

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c8020f0bba646395675d8892bb83014415be88b6afbe151306dca46f24ed41a9

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