HeimG
§ 13Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht
- 1.
- die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Heims,
- 2.
- die Nutzungsart, die Lage, die Zahl und die Größe der Räume sowie die Belegung der Wohnräume,
- 3.
- der Name, der Vorname, das Geburtsdatum, die Anschrift und die Ausbildung der Beschäftigten, deren regelmäßige Arbeitszeit, die von ihnen in dem Heim ausgeübte Tätigkeit und die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses sowie die Dienstpläne,
- 4.
- der Name, der Vorname, das Geburtsdatum, das Geschlecht, der Betreuungsbedarf der Bewohnerinnen und Bewohner sowie bei pflegebedürftigen Bewohnerinnen und Bewohnern die Pflegestufe,
- 5.
- der Erhalt, die Aufbewahrung und die Verabreichung von Arzneimitteln einschließlich der pharmazeutischen Überprüfung der Arzneimittelvorräte und der Unterweisung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über den sachgerechten Umgang mit Arzneimitteln,
- 6.
- die Pflegeplanungen und die Pflegeverläufe für pflegebedürftige Bewohnerinnen und Bewohner,
- 7.
- für Bewohnerinnen und Bewohner von Einrichtungen der Behindertenhilfe Förder- und Hilfepläne einschließlich deren Umsetzung,
- 8.
- die Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung sowie zur Qualitätssicherung,
- 9.
- die freiheitsbeschränkenden und die freiheitsentziehenden Maßnahmen bei Bewohnerinnen und Bewohnern sowie der Angabe des für die Anordnung der Maßnahme Verantwortlichen,
- 10.
- die für die Bewohnerinnen und Bewohner verwalteten Gelder oder Wertsachen.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.11.2001 I 2970;
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 Satz 2 G v. 29.7.2009 I 2319
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR018730974
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ed8f6cc123b1f47dc93e59c6fc3b9f0a0ab35374a07fc7dfba4f2e3c17e0d462
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 75 SGB 12Allgemeine Grundsätze
„… Heims nach anderen Vorschriften oder aufgrund von Pflegesatzvereinbarungen oder Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt.“