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HeilprGDV 1

§ 11

Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz)

(1) Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne dieser Verordnung ist in Preußen, Bayern ... der Regierungspräsident, in Berlin der Polizeipräsident, ... im Saarland der Reichskommissar für das Saarland und im übrigen die oberste Landesbehörde.
(2) Untere Verwaltungsbehörde im Sinne dieser Verordnung ist in Gemeinden mit staatlicher Polizeiverwaltung die staatliche Polizeibehörde, im übrigen in Stadtkreisen der Oberbürgermeister, in Landkreisen der Landrat.
(3)

Fußnoten und Hinweise der Quelle

§ 11 Abs. 2: Kursivdruck vgl. jetzt die Gemeinde- u. Kreisordnungen der Länder
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 17f iVm Art. 18 Abs. 4 G v. 23.12.2016 I 3191

Sonst: Bek. v. 9.1.2018 I 126 mWv 22.3.2018 (Nr. 3) ist berücksichtigt

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR002590939

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f722c05d6ee63d04d3b28fe08f425890b19842070a2115a6ff2d2ab3c83c7072

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