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HeilprGDV 1

§ 10

Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz)

(1) Anträge auf Zulassung zum Studium der Medizin gemäß § 2 Abs. 2 des Gesetzes sind an die für den Wohnort des Antragstellers zuständige höhere Verwaltungsbehörde einzureichen.
(2) Die Antragsteller dürfen das 30. Lebensjahr noch nicht überschritten haben.
(3) Die höhere Verwaltungsbehörde prüft, ob die Voraussetzungen des § 2 der Verordnung erfüllt sind, und hört zu dem Antrag den Gutachterausschuß (§ 4).
(4) Nach Abschluß der Ermittlungen legt sie den Antrag mit dem Gutachten dem Reichsminister des Innern vor, der ... gegebenenfalls den Antrag an den Reichsminister für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung weiterleitet.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 17f iVm Art. 18 Abs. 4 G v. 23.12.2016 I 3191

Sonst: Bek. v. 9.1.2018 I 126 mWv 22.3.2018 (Nr. 3) ist berücksichtigt

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR002590939

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f722c05d6ee63d04d3b28fe08f425890b19842070a2115a6ff2d2ab3c83c7072

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