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HeilprG

§ 5

Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung

Wer, ohne zur Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt zu sein und ohne eine Erlaubnis nach § 1 zu besitzen, die Heilkunde ausübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 17e G v. 23.12.2016 I 3191

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR002510939

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 697f8477b2d1b05003882af70af303b65dffdeba1b5adc3eceec2b6a4ca52ccc

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