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HeilprG

§ 2

Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung

(1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, bisher berufsmäßig nicht ausgeübt hat, kann eine Erlaubnis nach § 1 in Zukunft nach Maßgabe der gemäß § 7 erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erhalten, die insbesondere Vorgaben hinsichtlich Kenntnissen und Fähigkeiten als Bestandteil der Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis enthalten sollen.
(2) Wer durch besondere Leistungen seine Fähigkeit zur Ausübung der Heilkunde glaubhaft macht, wird auf Antrag des Reichsministers des Innern durch den Reichsminister für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung unter erleichterten Bedingungen zum Studium der Medizin zugelassen, sofern er seine Eignung für die Durchführung des Medizinstudiums nachweist.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ § 2 Abs. 2: Nach übereinstimmender Ansicht der Länderkommission zur Rechtsbereinigung gem. Art. 123ff. GG 100-1 kein Bundesrecht +++)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 17e G v. 23.12.2016 I 3191

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR002510939

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 697f8477b2d1b05003882af70af303b65dffdeba1b5adc3eceec2b6a4ca52ccc

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