Zum Gesetzesinhalt

HRV

§ 38bÜberprüfung ausländischer Registereintragungen über das Europäische System der Registervernetzung

Verordnung über die Einrichtung und Führung des Handelsregisters

Die Registergerichte können im Rahmen von Verfahren zur Anmeldung und Eintragung der Zweigniederlassung einer Kapitalgesellschaft, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterliegt, Urkunden und Informationen zur Gesellschaft durch den Informationsaustausch über die zentrale Europäische Plattform gemäß § 9b Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs abrufen und überprüfen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 36 G v. 8.12.2025 I Nr. 319

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR705150937

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 784dcfb0eecafe9032f9bcddb4b8643111fbf74b39c409b9e8619c60f5d917a1

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 9b HGBEuropäisches System der Registervernetzung

    „… onen zur Gesellschaft durch den Informationsaustausch über die zentrale Europäische Plattform gemäß § 9b Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs abrufen und überprüfen.“