HRV
§ 38bÜberprüfung ausländischer Registereintragungen über das Europäische System der Registervernetzung
Verordnung über die Einrichtung und Führung des Handelsregisters
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 36 G v. 8.12.2025 I Nr. 319
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR705150937
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 784dcfb0eecafe9032f9bcddb4b8643111fbf74b39c409b9e8619c60f5d917a1
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 9b HGBEuropäisches System der Registervernetzung
„… onen zur Gesellschaft durch den Informationsaustausch über die zentrale Europäische Plattform gemäß § 9b Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs abrufen und überprüfen.“