HRV
§ 37Mitteilungen an andere Stellen
Verordnung über die Einrichtung und Führung des Handelsregisters
- 1.
- der Industrie- und Handelskammer,
- 2.
- der Handwerkskammer, wenn es sich um ein handwerkliches Unternehmen handelt oder handeln kann, und
- 3.
- der Landwirtschaftskammer, wenn es sich um ein land- oder forstwirtschaftliches Unternehmen handelt oder handeln kann, oder, wenn eine Landwirtschaftskammer nicht besteht, der nach Landesrecht zuständigen Stelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 36 G v. 8.12.2025 I Nr. 319
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR705150937
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 784dcfb0eecafe9032f9bcddb4b8643111fbf74b39c409b9e8619c60f5d917a1