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HRV

§ 22Gegenstandslosigkeit aller Eintragungen

Verordnung über die Einrichtung und Führung des Handelsregisters

(1) Sämtliche Seiten des Registerblatts sind zu röten oder rot zu durchkreuzen, wenn alle Eintragungen gegenstandslos geworden sind. Das Registerblatt erhält einen Vermerk, der es als "geschlossen" kennzeichnet.
(2) Geschlossene Registerblätter sollen weiterhin, auch in der Form von Ausdrucken, wiedergabefähig oder lesbar bleiben. Die Datenträger für geschlossene Registerblätter können auch bei der für die Archivierung von Handelsregisterblättern zuständigen Stelle verfügbar gehalten werden, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 36 G v. 8.12.2025 I Nr. 319

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR705150937

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 784dcfb0eecafe9032f9bcddb4b8643111fbf74b39c409b9e8619c60f5d917a1

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