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HRV

§ 21Umschreibung eines Registerblatts

Verordnung über die Einrichtung und Führung des Handelsregisters

(1) Ist das Registerblatt unübersichtlich geworden, so sind die noch gültigen Eintragungen unter einer neuen oder unter derselben Nummer auf ein neues Registerblatt umzuschreiben. Dabei kann auch von dem ursprünglichen Text der Eintragung abgewichen werden, soweit der Inhalt der Eintragung dadurch nicht verändert wird. Auf jedem Registerblatt ist auf das andere zu verweisen, auch wenn es bei derselben Nummer verbleibt.
(2) Die Zusammenfassung und Übertragung ist den Beteiligten unter Mitteilung von dem Inhalt der neuen Eintragung und gegebenenfalls der neuen Nummer bekannt zu machen.
(3) Bestehen Zweifel über die Art oder den Umfang der Übertragung, so sind die Beteiligten vorher zu hören.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 36 G v. 8.12.2025 I Nr. 319

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR705150937

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 784dcfb0eecafe9032f9bcddb4b8643111fbf74b39c409b9e8619c60f5d917a1

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